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Führungszeugnisse

Hier finden sich Informationen und Tipps im Umgang mit dem Bundeskinderschutzgesetz im besonderen mit dem erweiterten polizeilichen Führungszeugnissen. Die Führungszeugnisse sind für Ehrenamtliche gebührenfrei!

Der Bundesgesetzgeber hat zum 01.01.2012 das sog. Bundeskinderschutzgesetz erlassen. Damit wurde geregelt, dass u.a. Ehrenamtliche, die Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben, ein sog. "erweitertes Führungszeugnis" vorzulegen haben.

Danach sind die Landratsämter aufgefordert mit den Trägern der Jugendhilfe eine Vereinbarung zu schließen. Diese Vereinbarung fordert die Träger auf von ihren hauptberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeitenden erweiterte Führungszeugnisse einzusehen und Personen mit bestimmten Verurteilungen von einer Tätigkeit auszuschließen.

Das Amt für Familie und Jugend im Landkreis Nürnberger Land setzt mit der Vereinbarung zum Tätigkeitsausschluss nach § 72 a SGB VIII das Anliegen des Gesetzgebers um, der das erweiterte Führungszeugnis als "ein" Element eines umfassenden Präventions- und Schutzkonzeptes zur Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen etablieren will.

Die Vereinbarung soll als Anstoß zu einem veränderten Verständnis von präventivem Kinderschutz und zur Entwicklung eines allgemein akzeptierten und durch geeignete sonstige Maßnahmen flankierten Präventionskonzeptes verstanden werden.

Grundsätzlich sollen alle Mitarbeitenden ein Führungszeugnis vorlegen, aber für bestimmte Tätigkeiten kann davon abgesehen werden. Die Formulierungen sind leider nicht klar formuliert, deshalb haben wir in Zusammenarbeit mit der Kommunalen Jugendpflege einen Liste zusammengestellt, die Tätigkeiten definiert, für die ein Führungszeugnis (FZ) vorzulegen ist oder davon abgesehen werden kann. Das Kreisjugendamt bittet Sie zu beachten, dass diese Liste nicht abschließend ist. Die Empfehlungen des Kreisjugendamts sind für den Einzelfall immer zu überprüfen, im Zweifel sollte immer ein erweitertes FZ vorgelegt werden.

Informationen zum Verfahrensablauf

  • Anhand des Prüfschemas unter Beachtung des Gefährdungspotentials prüfen, für welche pädagogische Tätigkeiten ein Führungszeugnis vorgelegt werden muss
  • Bestätigung des Vereinsvorstands über die ehrenamtliche Tätigkeit bzw. nebenamtliche Tätigkeit
  • Vorlage dieser Bestätigung bei der Wohnsitzgemeinde und Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses
  • Führungszeugnis wird persönlich dem Antragsteller zugestellt
  • Vorlage des Führungszeugnisses entweder

beim Vereinsvorstand oder beim Landratsamt Nürnberger Land

  • Landratsamt erstellt Bescheinigung über Einsichtnahme in das Führungszeugnis
  • Vorlage dieser Bescheinigung beim Vereinsvorstand
  • Führung der Liste zur Dokumentation der vorgelegten Führungszeugnisse durch Vereinsvorstand

Grundlegende Informationen zur Beantragung von Führungszeugnissen
Das erweiterte Führungszeugnis ist für ehrenamtlich Tätige bis zu einer Aufwandsentschädigung (§ 3 Nr. 26 EStG) in Höhe von jährlich 2.400 EUR gebührenfrei. Mit der Bestätigung des Trägers bzw. Vereins kann das erweiterte Führungszeugnis bei der Wohnsitzgemeinde gebührenfrei beantragt werden.
Für nebenamtlich/nebenberuflich/hauptberuflich Tätige ist das erweiterte Führungszeugnis gebührenpflichtig. Es fallen dabei Kosten in Höhe von 13,00 € an.

Bei der Gemeindeverwaltung sind bei der Beantragung vorzulegen

  • Pass oder Personalausweis
  • Bestätigung des Vereins zur Vorlage beim Einwohnermeldeamt für die Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses gem. § 30a Abs. 2 BZRG

Weitere Informationen zum Führungszeugnis

Neben den nachfolgenden Arbeitshilfen zum Download steht die Kommunale Jugendarbeit und der Kreisjugendring Nürnberger Land im Bedarfsfall gerne beratend zur Verfügung.

Bruni Schmidt
09123 950 6492
bruni.schmidt@nuernberger-land.de 

Beispiele

Freizeitmaßnahmen (Zeltlager, Wochenenden, etc.)

  • Leiter/-in einer Übernachtungsmaßnahme - FZ nötig
  • Betreuer/-in, Mitarbeiter/-in einer Übernachtungsmaßnahme - FZ nötig

Offene Angebote

  • Leiter/-in eines Offenen Treffs (Anzahl ist unerheblich) - FZ nötig
  • Mitarbeiter/-in eines Offenen Treffs (Anzahl ist unerheblich) - FZ nötig
  • Hospitant/in(*) in einem Offenen Treff - kein FZ nötig

Tagesaktionen

  • Mitarbeiter/-in bei Tagesausflügen - kein FZ nötig
  • Mitarbeiter/-in bei Spielefesten - kein FZ nötig

Personal und Geschäftsstelle

  • Geschäftsstellenpersonal ohne Pädagogische Aufgaben - kein FZ nötig
  • Hausmeister - kein FZ nötig
  • Hallen-/ Platzwart - kein FZ nötig
  • Reinigungskräfte (außerhalb der Angebotszeiten) - kein FZ nötig

regelmäßige Gruppenstunden, Trainingsstunden, etc.

  • Leiter/-in einer Gruppenstunde (Anzahl ist unerheblich) - FZ nötig
  • Übungsleiter/-in im Sport (Anzahl ist unerheblich) - FZ nötig
  • Leiter/-in von Konfirmations-/ Kommunion- /Firmunterricht o.ä. - FZ nötig
  • Hospitant/in(*) in einer Gruppenstunde - kein FZ nötig
  • Hospitant/in(*) bei einer Trainingsstunde - kein FZ nötig

Wettkämpfe

  • Schiedsrichter/-in (eine Autorität - z.B. Fußball) - FZ nötig
  • Wettkampfgericht (viele Personen => Autorität verteilt - z.B. Schwimmen) - kein FZ nötig

Unterstützung durch Eltern/ Helfer/-innen

  • Gasteltern bei Schüleraustausch/ internationalen Begegnungen/ u.ä. - FZ nötig
  • Verkaufsdienst (Kuchen, Getränke, etc.) ohne Betreuungsfunktion - kein FZ nötig
  • Fahrdienste - kein FZ nötig

(*) Hospitanten sind Menschen, die in einer Betreuungstätigkeit Mitarbeiten, um sich einen Eindruck zu verschaffen, ob sie selbst ein solches (Ehren-)Amt ausüben wollen. Die Hospitation ist zeitlich begrenzt und immer unter Aufsicht von qualifiziertem Personal.