Jugendschutz bei Veranstaltungen

Wir beraten Komunen und Veranstalter im Nürnberger Land bei Festen und Feiern auf denen auch Kinder und Jugendliche anwesend sind. Damit wird gewährleistet, dass Kinder und Jugendliche keinen körperlichen, geistigen oder seelischen Schaden erleiden. Es gibt klare gesetzliche Regelungen, die jeder Veranstalter einzuhalten hat. Gesetzliche Grundlagen bilden das Jugendschutzgesetz und das Gaststättengesetz.
Wir funktioniert der Jugendschutz für Kirchweihen, Dorffeste, Vereinsfeiern...?
Jede öffentliche Veranstaltung muss bei der zuständigen Verwaltung, also der jeweiligen Stadt oder Gemeinde, angezeigt werden. Diese Anzeige wird an uns und weitere relevante Stellen wie Polizei oder Lebensmittelbehörde weitergeleitet. Wir prüfen dann, ob ausreichend Maßnahmen zum Jugendschutz berücksichtigt werden und geben, falls notwendig, Rückmeldung an die Kommune mit weiteren Auflagen. Erstellt die Gemeinde keinen Bescheid, kann das Jugendamt für Veranstaltungen nach §7 JuSchuG vorgehen und eigene Auflagen erlassen. Alle Auflagen sind vom Vernastalter verpflichtend einzuhalten.
Die Auflagen zum Jugendschutz dienen dazu, öffentliche Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche sicher zu gestalten. Mach mit!

Entspannt feiern
Egal ob Kirchweih, Vereinsfeier, Faschingsfest, Altstadt- oder Dorffest - Der Jugendschutz ist ein wichtiger Bestandteil für alle Veranstaltungen, an denen auch Kinder und Jugendliche teilnehmen. Der Jugendschutz sorgt dafür, dass Kinder und Jugendliche Veranstaltungen sicher und unbeschwert erleben können. Ein durchdachtes Jugendschutzkonzept ist die Grundlage für ein gelungenes Miteinander aller Generationen und trägt maßgeblich zum Erfolg einer Veranstaltung und zur Absicherung eines Veranstalters bei. Die Einhaltung der Bestimmungen zum Jugendschutz ist eine Pflicht, Verstöße werden geahndet. Damit Kommunen und Veranstalter auch geeignete Maßnahmen zur EInhaltung der Bestimmungen ergreifen können, haben wir Informationsmaterial zusammengestellt:
Das Merkblatt Jugendschutz für öffentliche Veranstaltungen hilft die Veranstaltung richtig einzuordnen und bietet eine Übersicht notwendiger Maßnahmen. Insbesondere wenn kein Bescheid erlassen wird (Änderung GastG seit 01.06.2025).
Unsere Broschüre Jugendschutz & Alkohol erklärt den Jugendschutz ausführlich und beispielhaft.

Aushänge zum Jugendschutz
Für öffentliche Veranstaltungen und im öffentlichen Raum gilt das Jugendschutzgesetz (§§4-10 JuSchG). Veranstalter sind verpflichtet, den Jugendschutz ernst zu nehmen und durchzusetzen. Das Jugendschutzgesetz muss an zentralen Stellen und/oder Ständen sichtbar ausgehängt sein. Dafür eignen sich die aktuellen Jugendschutztafeln. Diese können über die Geschäftsstelle des KJR bestellt werden und stehen hier zum Download bereit.
Auszug aus dem Jugendschutzgesetz mit Rückseite.pdf
Jugendschutz - Wir machen mit! mit Rückseite.pdf
Jugendgefährdende Veranstaltungen

Konzerte, Filmvorführungen, Laserspiel, E-Sports, LAN-Partys, Computerspiele-Messen, Kampfsport und Show-Kämpfe, Ultimate-Fighting, Mixed Martial Arts, Wrestling...
Diese Veranstaltungen werden von uns besonders geprüft. Wenn von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen ausgehen kann, dann ist zu prüfen, ob und in welchem Umgang Auflagen für den Jugendschutz nötig sind. Die zuständige Behörde erlässt nach einer Einzelprüfung Auflagen für den Aufenthalt von Minderjährigen, oder schließt Minderjährige vom Aufenthalt aus. Damit geht die Behörde nach § 7 Jugendschutzgesetz vor.
Wenn Sie eine Veranstaltung planen, die nicht dem regulären Festbetrieb in Städten und Gemeinden entspricht, informieren Sie sich rechtzeitig. Bei Unsicherheiten, nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf! In unserem Merkblatt Jugendschutz für gefährdende Veranstaltungen haben wir die wichtigen Eckpunkte zusammengefasst.
Ausnahmeregelungen - Veranstaltungen der Jugendarbeit
Für den Besuch von Gaststätte und Tanzveranstaltungen kann das Jugendamt auch Ausnahmen bewilligen, hinsichtlich der Altersspanne oder der zeitlichen Begrenzung. Auch hier wird nach § 7 JuSchG vorgegangen. Es können Ausnahmen von den Zugangs- und Zeitbeschränkungen erteilt werden, die das Gesetz für den Besuch von Jugendlichen sonst vorsieht. Diese Ausnahmeregelungen sollen es ermöglichen, pädagogisch sinnvolle oder zumindest unproblematische Veranstaltungen in Einzelfällen zu genehmigen. Auch hier ist es wichtig, dass sich Veranstalter rechtzeitig an uns wenden.