Jugendarbeitsschutz

Kinder und Jugendliche in der Arbeitswelt müssen besonders geschützt werden. Das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Kinderarbeitsschutzverordnung enthalten spezielle Regelungen zum Schutz junger Menschen bei der Arbeit.  

Rechtliche Grundlage bildet das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend. Es regelt in wie weit Kindern und Jugendlichen eine Beschäftigung erlaubt ist. Personen unter 15 Jahren gelten hier als Kinder, Personen, die 15 aber noch nicht 18 Jahre alt sind, als Jugendliche. Grundsätzlich ist die Beschäftigung von Kindern verboten. Die Aufsichtsbehörde (das Gewerbeaufsichtsamt) kann Ausnahmen bewilligen, beispielweise für die Mitwirkung an Theatervorstellungen, Musikaufführungen, Aufnahmen für Funk- und Fernsehen. Die behördlichen Ausnahmen können nur bewilligt werden, wenn das zuständige Jugendamt vorab zur Sache angehört wurde. Auch Schule und Kinderarzt sowie die Personensorgeberchtigten müssen zustimmen.

Wenn Eltern für Ihre Kinder eine solche Ausnahme beantragen möchten, dann nehmen Sie bitte rechtzeitig Kontakt mit uns auf. Wir benötigen in jedem Fall die vollständigen Daten und Unterschriften, detaillierte Informationen zum Arbeitgeber und den Dreh- oder Aufführungszeiten, sowie Zeit für ein persönliches Gespräch / Telefonat bei dem auch das Kind anwesend ist.

Ausnahmeregelungen für Kinder und schulpflichtige Jugendliche

Mitwirkung Minderjähriger bei Veranstaltungen

Für Kinder und Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, ist ein bewilligter Antrag bei der jeweiligen Aufsichtsbehörde im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes notwendig, damit sie bei Veranstaltungen mitwirken können. 
Es gelten klare Regelungen für Theatervorstellungen, Musikaufführungen, Film- und Fernsehaufnahmen. Beispielweise maximale Anwesenheitszeiten und Pausen. 

Der schriftliche Antrag ist im Regelfall an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt zu richten (je nach Betriebssitz des Arbeitsgebers). Folgende Unterlagen sind erforderlich:

  • Antrag
  • Einverständniserklärung
  • Ärztliche Bescheinigung
  • Unbedenklichkeitserklärung der Schule / Schulbehörde
  • Stellungnahme des Jugendamtes
  • sonstige Unterlagen 

Für das Nürnberger Land ist die kommunale Jugenarbeit für die Stellungnahme des Jugendamtes zuständig. Wenn Sie für Ihr Kind eine solche Ausnahme beantragen möchten, dann nehmen Sie bitte rechtzeitig Kontakt mit uns auf. Wir benötigen in jedem Fall vollständigen Daten und Unterschriften, detaillierte Informationen zum Arbeitgeber, den Dreh- oder Aufführungszeiten, sowie Zeit für ein persönliches Gespräch / Telefonat bei dem auch Ihr Kind anwesend ist. 

Hier geht es zu weiterführenden Informationen der Regierung von Mittelfranken

Hier geht es zum pdf. Formular für die Erklärungen Stellungnahmen

Hier geht es zum online Verfahren der Regierung von Mittelfranken

 

Ferienjob & Co.

Das Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (JArbSchG) enthält besondere Regelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Arbeitswelt. Personen unter 15 Jahren gelten als Kinder. Jugendliche sind Personen, die 15 aber noch nicht 18 Jahre alt sind. Für Jugendliche, die noch Vollzeit schulpflichtig sind, gelten diesel­ben Bestimmungen wie für Kinder. Ohne weitere Bewilligung können Kinder und Jugendliche Ferienarbeit und Freizeitjobs ausüben.

Ferienarbeit: Ab 15 Jahren darf man einen Ferienjob annehmen. Dafür braucht es keinen Antrag. Bestimmte Regeln sind vom Arbeitgeber einzuhalten, beispielsweise Arbeits- und Pausenzeiten.

Freizeitjobs: Kinder über 13 Jahre dürfen, mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten, geeignete Tätigkeiten bis zu 2 Stunden täglich ausüben. Nachhilfeunterricht, Babysittiung, Hundegassi, Zeitungsaustragen o.Ä. 

Für die Ausübung jeder Arbeit gelten die sonstigen Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Weiterführende Informationen für Jugendliche, Eltern und Arbeitgeber finden SIe unter folgenden Links: