Jugendarbeitsschutz

Kinder und Jugendliche müssen besonders geschützt werden. Das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Kinderarbeitsschutzverordnung enthalten spezielle Regelungen zum Schutz junger Menschen bei der Arbeit.  

Rechtliche Grundlage bildet das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend. Es regelt in wie weit Kindern und Jugendlichen eine Beschäftigung erlaubt ist. Personen unter 15 Jahren gelten grundsätzlich als Kinder. Personen, die 15 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt sind sind Jugendliche. Die Beschäftigung von Kindern ist grundsätzlich verboten. Die zuständige Aufsichtsbehörde (das Gewerbeaufsichtsamt) kann jedoch Ausnahmen bewilligen, beispielweise für die Mitwirkung an Theatervorstellungen, Musikaufführungen oder Aufnahmen für Funk- und Fernsehen. Die behördlichen Ausnahmen können nur dann bewilligt werden, wenn das zuständige Jugendamt vorab zur Sache angehört wurde. Auch Schule und Kinderarzt sowie die Personensorgeberchtigten müssen eine Erklärung abgeben.

Wenn Eltern für Ihre Kinder eine solche Ausnahme beantragen möchten, dann nehmen Sie bitte rechtzeitig Kontakt mit uns auf. 

Ausnahmeregelungen für Kinder und schulpflichtige Jugendliche

Mitwirkung Minderjähriger bei Veranstaltungen

Für Kinder und Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, ist ein bewilligter Antrag bei der jeweiligen Aufsichtsbehörde im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes notwendig, damit sie bei Veranstaltungen mitwirken können. 
Es gelten klare Regelungen für Theatervorstellungen, Musikaufführungen, Film- und Fernsehaufnahmen. Beispielweise maximale Anwesenheitszeiten und Pausen. 
Der schriftliche Antrag ist im Regelfall an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt zu richten (je nach Betriebssitz des Arbeitsgebers).

Für das Nürnberger Land bearbeitet die kommunale Jugendarbeit die Stellungnahmen. Wenn Sie für Ihr Kind eine solche Ausnahme beantragen möchten, dann nehmen Sie bitte rechtzeitig Kontakt mit uns auf. Wir benötigen in jedem Fall vollständige Daten und Unterschriften, detaillierte Informationen zum Arbeitgeber, die Dreh- oder Aufführungszeiten, sowie ggf. Zeit für ein persönliches Gespräch / Telefonat, bei dem auch Ihr Kind anwesend ist.

 

Ferienjob & Co.

Das Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (JArbSchG) enthält besondere Regelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Arbeitswelt.Im Sinne des Gesetzes gelten Personen unter 15 Jahren als Kinder. Personen, die 15 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, gelten als Jugendliche. Für Jugendliche, die noch Vollzeit schulpflichtig sind, gelten diesel­ben Bestimmungen wie für Kinder. 

Ferienarbeit: Ab 15 Jahre darf man einen Ferienjob annehmen. Dafür braucht es keinen Antrag. Bestimmte Regeln sind vom Arbeitgeber einzuhalten, beispielsweise besondere Arbeits- und Pausenzeiten.

Freizeitjobs: Kinder über 13 Jahre dürfen, mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten, geeignete Tätigkeiten bis zu 2 Stunden täglich ausüben. Nachhilfeunterricht, Babysittiung, Hundegassi, Zeitungsaustragen o.Ä. AUch dafür muss kein Antrag gestellt werden.

Damit können und Jugendliche, ohne weitere Bewilligungen, eine Ferienarbeit oder einen Freizeitjob ausüben. Weiterführende Informationen für Jugendliche, Eltern und Arbeitgeber finden Sie unter folgenden Links: